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Konstanzer Schriften zur Rechtswissenschaft
Band 161

Peter J. Eisenbarth

Das Recht am eigenen Bild
von relativen und absoluten Personen der Zeitgeschichte

1. Auflage 2000, 152 Seiten, € 50,11. ISBN 3-89649-572-0

Das äußerst Aktuelle der Frage, inwieweit Presse- oder sonstige Publikationsorgane befugt seien, ohne Einwilligung des Betroffenen dessen Bild zu veröffentlichen, ist wohl spätestens mit dem Tod von Prinzessin Diana auf der Flucht vor Sensationsfotografen in der Öffentlichkeit wie auch in der Rechtsprechung ein viel diskutiertes Thema. Betroffen sind dabei nicht nur die Paparazzi-Problematik, die insbesondere durch die konsequente Rechtsverfolgung von Prominenten wie Caroline von Monaco immer wieder schlagzeilenträchtig ist, sondern beispielsweise auch Befugnisse, wie etwa eine Willy-Brandt-Gedächtnismedaille heraus zu geben.

Absolute Personen der Zeitgeschichte sollen dabei Menschen sein, die per se als Person bekannt sind, relative nur solche, die zeitlich kürzer auf ein bestimmtes Ereignis bezogen in die Öffentlichkeit treten. Nach den Normen des Bildnisrechts dürfen Bilder dieser Personen der Zeitgeschichte stets ohne ihre Einwilligung veröffentlicht werden, ausgenommen der Privatbereich.

Das wohl ständig wachsende Bewusstsein, dass auch Prominente in bildrechtlicher Hinsicht für den modernen Medienrummel nicht vogelfrei sind, und die Praktiken hauptsächlich der Sensationspresse führten zu einer Veränderung der Rechtsprechung. Der Bundesgerichtshof hat in einer der so genannten Carolin von Monaco-Entscheidungen eine gewisse Privatsphäre auch in der Öffentlichkeit anerkannt, die nicht verletzt werden darf. Damit weitete das oberste Zivilgericht zwar den Umfang des Bildnisrechts etwas zu Gunsten des Prominenten aus. Eine wirkliche Änderung der Rechtsansicht zur Problematik nimmt der BGH aber nicht vor. Er ergänzt nach Ansicht des Autors die insgesamt unübersichtliche und auf eine Abwägung von Einzelfallumständen reduzierte rechtliche Problematik lediglich um ein weiteres Kriterium.

Die Abhandlung versucht, die Normen des Bildnisrechts von 1907 im Sinne des heutigen Zeitalters der Massenmedien zu betrachten und einen alternativen Rechtsansatz aufzuzeigen, in dem für einzelne Fallgruppen von Prominenten der Rahmen abgesteckt wird, in dem sie sich eine Abbildung auch ohne ihre Einwilligung gefallen lassen müssen. Im Grundsatz soll dieser Rahmen auf das beschränkt sein, was die jeweilige Person tatsächlich bekannt und prominent macht. Dabei darf nach dem Autor nicht von der Person auf die Bedeutung des Bildes geschlossen werden. Vielmehr soll der Informationsgehalt des Bildes über die Zeitgeschichtlichkeit entscheiden.

Das dem Bildnisrecht als Persönlichkeitsrecht entgegenstehende Informationsinteresse der Öffentlichkeit soll sich nur auf den Bereich beziehen können, für den der Prominente aus der Masse der Menschen hervortritt. Nur für diesen Bereich seiner Person überwiegt das Öffentlichkeitsinteresse sein Selbstbestimmungsrecht. In allen anderen Bereichen greift nach Ansicht des Autors das Bildnisrecht zum Schutz auch des Prominenten durch.

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