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Konstanzer Schriften zur Rechtswissenschaft Band 204

 

 

 

 

 

 

Gerhard Gündel

 

Der Rücktritt von der versuchten Rauschtat

beim Vollrauschtatbestand.

 

2003. XX, 156 Seiten, € 49,90.

ISBN 3-89649-874-6

 

 

 

 

 

 

Die vorliegende Arbeit untersucht den Rücktritt von der versuchten Rauschtat mit strafbefreiender Wirkung für den Vollrauschtatbestand.

Wegen Vollrausches (§ 323a StGB) wird bestraft, wer eine rechtswidrige Tat begeht. bei der Begehung wegen eines Rausches möglicherweise oder sicher schuldunfähig ist und deshalb wegen der Tat selbst nicht bestraft werden kann. Diese Tat wird allgemein als Rauschtat bezeichnet und kann auch in Form eines strafbaren Versuchs vorliegen. Bemerkenswert ist dabei, wie sich hier die Strafbarkeit im Zustand der Schuldunfähigkeit von der bei verminderter Schuldfähigkeit unterscheidet: Begeht der Täter mit nur verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) eine versuchte Tat, so steht ihm die Möglichkeit des Rücktritts nach den allgemeinen Regeln offen. Erfolgt der Rücktritt nicht, wird wegen Versuchs bestraft. Ist er jedoch bei Begehung der Tat möglicherweise schuldunfähig, so kommt § 323a StGB zur Anwendung. Schlägt der Rücktritt fehl oder wird er vom Täter gar nicht erst unternommen, erfolgt die Bestrafung anders als bei eingeschränkter Schuldfähigkeit wegen vollendeten Vollrausches. Dazu kommt, dass der Rücktritt von der Rauschtat für den Vollrauschtatbestand wirkt und so faktisch Straflosigkeit vom vollendeten Delikt verschafft. Diese eigentümliche Konstellation führt zu der Frage, ob der Rücktritt von der Rauschtat überhaupt zulässig ist.

Reihe "konstanzer schriften zur rechtswissenschaft"

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