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Konstanzer Schriften zur Rechtswissenschaft Band 228

 

 

Thomas Prüm
Die grenzüberschreitende Spaltung
1. Aufl. 2006. XXX, 272 Seiten; € 49,80. ISBN 3-86628-091-2

 

 

Neben Verschmelzung, Vermögensübertragung und Formwechsel ist die Spaltung eine der vier im deutschen Umwandlungsgesetz vorgesehenen Reorganisationsformen. Unterliegen die beteiligten Rechtsträger einem unterschiedlichen Gesellschaftsstatut oder unterliegen Rechtsträger sowie die übertragenen Aktiva und Passiva unterschiedlichen Rechtsordnungen, handelt es sich um eine grenzüberschreitende Spaltung.

Sowohl bei der Spaltung durch Gesamtrechtsnachfolge wie auch bei der Spaltung durch Einzelrechtsnachfolge wirft ein grenzüberschreitender Sachverhalt eine Reihe von Fragen auf. Erfolgt die Spaltung im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge, ist bei ausländischem Vermögen sowie ausländischen Verbindlichkeiten ein Konflikt zwischen der partiellen Gesamtrechtsnachfolge nach deutschem Recht und den Übertragungserfordernissen sowie -beschränkungen nach dem ausländischem Recht möglich. Solche Konflikte bestehen nicht bei einer Spaltung im Wege der Einzelrechtsnachfolge. Schwierigkeiten können bei dieser aber dadurch entstehen, dass die Übertragung der Zustimmung oder andersartigen Beteiligung Dritter bedarf. Zudem ist unklar, wie weit das Umwandlungsgesetz einer grenzüberschreitende Spaltung entgegensteht.

Um diese Fragen zu beantworten, klärt die Untersuchung zunächst, welches Recht auf eine grenzüberschreitende Spaltung angewendet wird. Die Untersuchung setzt sich weiter mit der Frage auseinander, ob und unter welchen Voraussetzungen deutsches Recht die grenzüberschreitende Spaltung zulässt. Die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache SEVIC, die nahezu zeitgleich verabschiedete Richtlinie zur grenzüberschreitenden Verschmelzung sowie die geplante Umsetzung der Richtlinie im deutschen Umwandlungsrecht bringen in dieser Frage zwar eine gewisse Klärung für grenzüberschreitende Verschmelzungen. Ausgeklammert von der gesetzlichen Regelung bleibt jedoch die grenzüberschreitende Spaltung, so dass die allgemeinen Grundsätze wie sie der EuGH in seiner jüngsten Rechtsprechung zum Gesellschaftskollisionsrecht entwickelt hat, für die Frage der Zulässigkeit der grenzüberschreitenden Spaltung weiterhin relevant bleiben und Gestaltungsspielraum über die Richtlinie zur grenzüberschreitenden Verschmelzung hinaus bieten.

Abschließend wird geprüft, wie weit die Ergebnisse der europarechtlichen Prüfung auf grenzüberschreitende Spaltungen unter Beteiligung von Rechtsträgern, die nicht durch die Niederlassungsfreiheit geschützt werden, übertragen werden können. Solche Rechtsträger sind beispielsweise schweizerische Gesellschaften oder Gesellschaften aus dem Europäischen Wirtschaftsraum außerhalb des Geltungsbereiches des EG-Vertrages.

Für den Praktiker ist die Arbeit insofern interessant und spannend, weil die grenzüberschreitende Spaltung nicht im Umwandlungsgesetz geregelt ist (und in absehbarer Zeit auch nicht geregelt sein wird). Genau mit dieser Regelungslücke setzt sich die Arbeit auseinander.

 

Schlagwörter: Umwandlungsgesetz, Reorganisationsformen, Gesamtrechtsnachfolge, Einzelrechtsnachfolge, grenzüberschreitende Spaltung, Gesellschaftskollisionsrecht, grenzüberschreitende Verschmelzung

Rezension in GPR 2/2008 S. 89 (Zeitschrift für Gemeinschaftsprivatrecht / European Community Private Law Review / Revue de droit privé communautaire)

Die von Carsten Ebenroth angeregte und von Werner Ebke betreute Konstanzer Dissertation beschäftigt sich mit einem zuletzt stark diskutierten und neuen Entwicklungen unterworfenen Thema. Der Verfasser behandelt nach einleitenden Bemerkungen zum Umstrukturierungsinstrument der Spaltung deren Kollisionsrecht unter besonderer Berücksichtigung von § 1 Abs. 1 UmwG (S. 26-106). Die Spaltung und insbesondere die mit ihr verbundene Universalsukzession werden von ihm nach der Einheitslehre grundsätzlich dem Gesellschaftsstatut der übertragenden Gesellschaft unterstellt. Damit wird dem Willen des Gesetzgebers, Spaltungsvorgänge durch eine vor allem auf den Rechtsträger und weniger auf die Vermögensgegenstände bezogene Gesamtbetrachtung zu erleichtern, auch kollisionsrechtIich Rechnung getragen. Zu begrüßen ist auch die sodann befürwortete Mischung aus grundsätzlich distributiver, teilweise aber auch kumulativer (Zulässigkeitsvoraussetzungen, Spaltungsvertrag) Anknüpfung der Gesellschaftsstatute (S. 73 ff.). Der Verfasser betrachtet grenzüberschreitende Spaltungen mit der h. M. als eine Form der Ausübung der grundsätzlich sekundären und bei Aufspaltungen auf Rechtsträger im Ausland auch einmal primären Niederlassungsfreiheit. Die mit § 1 Abs. 1 UmwG vorgenommene Beschränkung der Möglichkeit zu einer durch das Gesetz privilegierten Spaltung auf Rechtsträger mit (Satzungs-)Sitz im Inland wird von ihm als eine nicht zu rechtfertigende Beschränkung dieser Grundfreiheit angesehen (S. 158 ff.). Ein interessanter Gedanke findet sich am Schluss der Arbeit (S. 198 ff.). Dort wird die sich aus der Niederlassungsfreiheit ergebende Unanwendbarkeit des inländischen Satzungssitzerfordernisses von § 1 Abs. 1 UmwG gegenüber EWR-Rechtsträgern auch auf Rechtsträger aus Drittstaaten mit einem dem deutschen Recht vergleichbaren Umwandlungsrecht erstreckt. Begründet wird dies mit einem Rückgriff auf den für die beteiligte inländische Gesellschaft geltenden allgemeinen Gleichheitssatz. Insoweit stellt sich allerdings die Frage, ob die Zugehörigkeit von Rechtsträgern zu einem Raum vertiefter Integration nicht ein klassisches Differenzierungskriterium LS.v. Art. 3 Abs. 1 GG darstellt.

Professor Dr. Peter Jung, Basel

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Reihe: konstanzer schriften zur rechtswissenschaft

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